Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylerhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter.

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Baden-Baden

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ZLB: 94/919

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DI
S

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Die Beurteilungskriterien der Rechtsprechung für die asylrechtliche Anerkennung religiös Verfolgter, vor allem der Maßstab des "religiösen Existenzminimums", lassen die Praktikabilität im Einzelfall vermissen und schränken auch die Reichweite des asylrechtlichen Schutzgutes der Religionsfreiheit zu stark ein. Die Autorin stellt deshalb den Beurteilungsmaßstab des Menschenwürdegehaltes der Religonsfreiheit auf. Das bedeutet: Wird in den Wesensgehalt von Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eingegriffen, so ist dieser Eingriff eine Würdeverletzung. Asylrechtliche Erheblichkeit ist anzuerkennen. Den Maßstab für die öffentliche Religionsausübung bildet Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966. Grundlage der Arbeit, die auch auf die Lage verschiedener Religionsgemeinschaften (z.B. Ahmadiyya und Bahai, christliche Minderheiten in der Türkei und anderen Ländern, Zeugen Jehovas) eingeht, ist Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, der inzwischen aufgehoben ist. lil/difu

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207 S.

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Nomos Universitätsschriften. Recht; 123