Die Umweltinnenkompetenzen der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 130 r-t EWG-Vertrag - Zur Analyse der "Besser"-Klausel, Art. 130 r Abs. 4.

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Mainz

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ZLB: 93/454

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Abstract

Besondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Umweltinnenkompetenzen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten resultieren aus der unklaren und damit mehrdeutigen Formulierung des Art. 130 r Abs. 4 EWG-Vertrag. Er sieht vor, daß die Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes tätig wird, soweit die in Art. 130 r Abs. 4 genannten Umweltschutzziele "besser" auf EWG-Ebene erreicht werden können. Für die Beantwortung der Frage, ob hier der Gemeinschaft eine konkurrierende oder "punktuell"-ausschließliche Kompetenz zukommt, wird auch ein neuer Interpretationsansatz aus der Literatur angewandt, der im EWG-Vertrag ein "Prinzip" des bestmöglichen Umweltschutzes" verankert sieht. Danach handelt es sich um eine "punktuell"-ausschließliche Kompetenz, die allerdings einer konkurrierenden äußerlich weitgehend entspricht. Diese Kompetenz verdichtet sich bei entsprechender Dringlichkeit sogar zu einer Handlungspflicht der Gemeinschaft. lil/difu

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VII, 176 S.

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