Der Begriff der Pflegebedürftigkeit in Abgrenzung zum krankenversicherungspflichtigen Krankheitsbegriff - Vorschlag einer einheitlichen Definition des Versicherungsfalles oder gesetzlichen Tatbestandsmerkmales.

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DE

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Bayreuth

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ZLB: 92/2989

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DI

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Zusammenfassung

Im Gegensatz zum Krankheitsfall ist die Krankenversicherung im Pflegefall nicht zur Zahlung verpflichtet. Daher ist die Abgrenzung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit zum krankenversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff für die Sozialleistungsträger von enormer Bedeutung. Der Autor definiert die Pflegebedürftigkeit folgendermaßen: "Pflegebedürftigkeit... liegt vor, wenn eine Person infolge Altersschwäche so hilflos ist, daß sie deshalb der Wartung und Pflege bedarf" (S. 171). Die Altersschwäche wird durch nach außen hin erkennbare Funktionsstörungen indiziert, die auf den natürlichen Kräfteschwund zurückzuführen sind. Aus dem anhand einer objektiven Skala festzulegenden Maß der Angewiesenheit auf fremde Hilfe wird ein bestimmter Wartungs- und Pflegebedarf ermittelt. Der Autor entwickelt ein eigenes Modell für die Leistungsgewährung, das insbesondere die Möglichkeit vorsieht, statt objektiv erforderlicher Heimunterbringung der häuslichen Pflege den Vorrang zu geben. lil/difu

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VII, 198 S.

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