Das Verhältnis von örtlicher Landschaftsplanung und Bauleitplanung - unter dem Blickwinkel der Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern.
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DE
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0012-1363
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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Abstract
Während die Bauleitplanung primär durch Bundesrecht bestimmt wird, spielen bei der Landschaftsplanung die jeweiligen Landesvorschriften eine entscheidende Rolle. Entsprechend unterschiedlich stellen sich die rechtlichen Grundlagen für die Aufstellung von Landschaftsplänen und der Verfahrensablauf dar, in dem die Ziele der Landschaftsplanung in die Bauleitpläne integriert werden. Allgemein wird jedoch die Durchsetzungsfähigkeit landschaftsplanerischer Ziele gegenüber der Bauleitplanung als gering angesehen. Der Beitrag untersucht kursorisch die bestehenden Regelungen in den Ländern und diskutiert danach den Spielraum, den die Landesgesetzgeber und der Bund haben, um eine bessere Integration landschaftsplanerischer Ziele in die Bauleitplanung zu erreichen. Die Verfasser sehen drei Optionen. Erstens wäre eine Fortentwicklung des Paragraphen 6 Bundesnaturschutzgesetz denkbar, um die bundesrechtlichen Konturen der Landschaftsplanung zu schärfen. Zweitens könnte, wie im Professoren-Entwurf des Umweltgesetzbuches vorgesehen, die Landschaftsplanung zu einer umfassenderen Umweltleitplanung fortentwickelt werden. Schließlich könnten im BauGB klarstellende Hinweise das Gewicht der Landschaftsplanung in der Abwägung präzisieren.
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DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr.11
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S.585-590