Bauplanungsrecht. Windenergieanlage im Außenbereich. § 1 III, § 35 II und III BauGB. § 4 V, § V II-IV, § 7 I ROG. BVerwG, Beschluß vom 5.1.1996 - 4 B 306.95, OVG Schleswig.
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DE
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0340-7489
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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
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RE
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Abstract
1. Der Anschluß einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung. 2. Ob die Investitionen für die Stromerzeugung durch eine Windenergieanlage im Außenbereich, einschließlich des zur Stromeinspeisung erforderlichen Anschlusses, wirtschaftlich oder energiepolitisch sinnvoll sind, ist keine von der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu entscheidende Frage der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage. 3. Einer Windenergieanlage im Außenbereich, die als sonstiges Vorhaben gemäß Paragraph 35 II BauGB einzustufen ist, kann nicht ein Planungserfordernis im Sinn einer erforderlichen Außenkoordination als öffentlicher Belang nach Paragraph 35 III BauGB entgegengehalten werden. Planungserfordernisse bedürfen vielmehr der Konkretisierung durch gemeindliche Bauleitplanung oder Ziele der Raumordnung und Landesplanung, um als öffentlicher Belang rechtliche Wirkung gegenüber Einzelvorhaben entfalten zu können. Soweit Leitsätze. Der Kläger erstrebt, im Klageverfahren mit Erfolg, die Genehmigung für eine Windkraftanlage im Kronprinzenkoog in Dithmarschen. Angesichts vieler vorhandener Anlagen und einer nicht gesicherten Stromabnahme verweigerte das Landratsamt die Baugenehmigung.
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Baurecht
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Nr.3
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S.363-366