Bauplanungsrecht. Begriff des Einzelhauses bei festgesetzter offener Bauweise. § 31 II BauGB, § 4 I a BauGB-MaßnG, § 22 II BauNVO. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8.12.1995 - 1 L 3209/94.

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1996

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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RE

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Abstract

Als Vorschrift über die Bauweise regelt Paragraph 22 II BauNVO die Stellung der Baukörper zur Grenze. Das Einzelhaus ist im Sinne des Paragraphen 22 II BauNVO daher ein Baukörper mit seitlichem Grenzabstand, der aber aus mehreren selbständig nutzbaren baulichen Anlagen bestehen kann. Der dringende Wohnbedarf nach Paragraph 4 Ia BauGB-MaßnG indiziert die Atypik einer Befreiung nach Paragraph 31 II BauGB. Die Befreiung nach Paragraph 4 Ia BauGB-MaßnG darf nicht eine flächendeckende Planabweichung auslösen. Zur Erforderlichkeit einer Befreiung von der Geschoßflächenzahl. Weil die Anerkennung des dringenden Wohnbedarfs als Gemeinwohlinteresse im Sinne des Paragraphen 31 II Nr.1 BauGB die Verbindlichkeit des Bebauungsplans relativ pauschal in Frage stellen kann, gewinnt das Befreiungsermessen an Gewicht. Soweit Leitsätze. Der Kläger, der Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhauses bebauten Grundstücks ist, möchte auf demselben Grundstück an das vorhandene Haus ein weiteres Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten und eigenem Eingang anbauen. Dazu ist die Überschreitung der Baugrenze um 1 Meter erforderlich. Die Festsetzung des Bebauungsplans, daß nur Einzelhäuser zulässig sind, widerspricht laut Urteil nicht dem Vorhaben. Es handelt sich nicht um ein Doppelhaus im Sinne des Paragraphen 22 II BauNVO. Hinsichtlich der Befreiung beim Grenzabstand kommt der Gemeinde in Auslegung des Paragraphen 4 Ia BauGB-MaßnG ein weites Ermessen zu.

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Baurecht

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Nr.3

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S.354-357

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