Einbeziehung eines Grundstücks in ein Sanierungsgebiet. Wertermittlungsverordnung. BVerwG, Beschluß vom 16.1.1996 - 4 B 69.95 -, OVG Bremen.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Ein Grundstück kann in ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet auch dann einbezogen werden, wenn auf ihm selbst keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Das ist insbesondere bei der sogenannten Funktionsschwächesanierung der Fall. 2. Kann eine in der Wertermittlungsverordnung vorgesehene Methode nicht angewandt werden, hindert dies nicht, andere geeignete Methoden zu entwickeln und anzuwenden. Die Verordnung ist insoweit nicht abschließend. Soweit Leitsätze. Die zurückgewiesene Beschwerde richtet sich gegen die Einbeziehung eines Grundstücks im Zentrum des Stadtteils Bremen-Vegesack. Als Funktionsschwäche wurde gilt, daß das Zentrum als Einkaufsschwerpunkt nicht den Aufgaben eines Mittelzentrums gerecht wird. Die in der Wertermittlungsverordnung vorgesehenen Bewertungsverfahren fanden wegen nicht ausreichender Daten keine Anwendung. Der Gutachterausschuß hat daher unter Verwendung von Erhebungen eines Instituts für Handelsforschung ein eigenständiges Bewertungsverfahren angewandt.
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UPR. Umwelt und Planungsrecht
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Nr.7
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S.262-263