BVerwG, Beschl. vom 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94. OVG Magdeburg. BVerwG Beschluß zu BauGB § 1 Abs.4, § 2 Abs.2; BauNVO § 11 Abs.3.

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DE

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0170-0413

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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243

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Zusammenfassung

Einer (materiellen) gemeinderechtlichen Abstimmung gemäß Paragraph 2 Abs. 2 BauGB (hier: in Bezug auf die Festsetzung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel im Sinne des Paragraphen 11 Abs.3 BauNVO) bedarf es bereits dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kommen. Voraussetzung ist - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - nicht, daß eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird oder daß wesentliche Teile von deren Gebiet einer durchsetzbaren Planung entzogen werden (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 BVerwGE 84, 209). Für die (materielle) gemeindenachbarliche Abstimmungspflicht nach Paragraph 2 Abs. 2 BauGB kommt es nicht auf ein unmittelbares Angrenzen der Gemeinden an.

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Schlagwörter

Zeitschrift

ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht

Ausgabe

Nr.3

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Seiten

S.148-149

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