Bindung ausländischer Staaten bei der Grundstücksnutzung an das öffentliche Bau-Recht.
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Date
1996
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
IRB: Z 1243
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Authors
Abstract
Durch den Regierungsumzug nach Berlin verlegen viele Staaten ihre diplomatischen Vertretungen. Es fragt sich, inwieweit sie dabei den öffentlich-rechtlichen, insbesondere baurechtlichen, Reglementierungen unterliegen. Dabei geht es um Fragen der Anwendbarkeit und der Vollstreckbarkeit öffentlichen Rechts. Der Beitrag untersucht die verschiedenen Facetten dieser Problematik. Im Ergebnis wird empfohlen, daß das Land Berlin im Genehmigungsverfahren auf einen Immunitätsverzicht hinwirkt, soweit es um die Einhaltung bauplanungs-, bauordnungs- und denkmalschutzrechtlicher Vorschriften geht. Eine solche Vereinbarung ist mit Bundesbehörden im Hinblick auf die völkerrechtliche Vertretungsmacht des Bundes abzustimmen. Vielfach wird bei der Errichtung der Mission eine Vereinbarung zwischen Entsende- und Empfangsstaat getroffen. Zweckmäßig ist deshalb, Fragen des Erwerbs bestimmter Gebäude und Nutzungen in solchen Vereinbarungen niederzulegen. Nach Aufnahme des diplomatischen Geschäftsbetriebs können Verwaltungsakte ohne ausdrücklichen oder konkludenten Immunitätsverzicht jedenfalls nicht vollstreckt werden.
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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
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Nr.2
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S.75-80