Rücksichtnahmegebot trotz Baulast. Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Betrieb. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.7.1995 - 3 S 2123/93 -.

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1996

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

1. Für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses sind Geruchsbeeinträchtigungen in einer Intensität von 60 Geruchseinheiten je Kubikmeter und mehr, mit denen in 10 Prozent der Jahresstunden gerechnet werden muß, unzumutbar. Die gebotene Rücksichtnahme auf die bereits vorhandene emissionsträchtige Landwirtschaft verlangt in diesem Fall vom Bauinteressenten, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen. 2. Paragraph 5 I Satz 2 BauNVO gewährleistet dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb im Verhältnis zu einer heranrückenden Wohnbebauung insoweit den Vorrang, als er beanspruchen kann, in seinem genehmigten Bestand nicht beeinträchtigt zu werden. 3. Die Baurechtsbehörde ist aufgrund einer vom Eigentümer des Baugrundstücks für sich und seine Rechtsnachfolger abgegebenen Baulasterklärung, in der er sich zur Duldung der von den landwirtschaftlich genutzten Angrenzergrundstücken ausgehenden Immissionen verpflichtet, grundsätzlich nicht gehindert, die für ein Wohnbauvorhaben beantragte Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die öffentlichen Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und der Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme abzulehnen. Soweit Leitsätze gekürzt.

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.2

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S.77

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