Bauordnungsrecht. Errichtung einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage. §§ 6 I Satz, 7 I Satz 1 LBO BW. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.1995 - 8 S 369/95.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Die Errichtung einer Dachterrasse, die die Hausflucht des Hauptgebäudes nicht überschreitet und sich somit als Verlängerung des Hauptgebäudes parallel zur grundstücksgrenze darstellt sowie die nach Paragraph 6 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe einhält, ist auch dann auf einer Garage zulässig, wenn diese im übrigen bis an die Grenze heranreicht und insoweit das Privileg des Paragraphen 7 I Satz 1 Nummer 1 LBO in Anspruch nimmt. Soweit Leitsatz. Die Kläger wenden sich im zweiten Rechtszug erfolglos gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für den Ausbau einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage. Kennzeichnend ist, daß mittels Pflanztrögen ein 2,50 Meter breiter Randstreifen zum Nachbarn hin abgeteilt und somit nicht begehbar wird. Teile der im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschosses beantragten Terrasse liegen nicht über der Grenzgarage, sondern über dem Eingangsbereich. Diese Situation führt insgesamt zu einer anderen Beurteilung als im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 1.3.1995 - 3 S 1121/94 -.

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Baurecht

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S.89-90

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