Autolackierei im allgemeinen Wohngebiet. Bestandsschutz und Rücksichtnahme der hinzutretenden Wohnbebauung. BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94, VGH München.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Der Betrieb einer Anlage, hier einer Autolackiererei, für den ein baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit begründet. Ist die baurechtlich genehmigte Nutzung eines Gebäudes für mehr als ein Jahr nicht ausgeübt worden, so ist auch vor Ablauf des zweiten Jahres wiederaufgenommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen. Nach Paragraph 15 I Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet an sich zulässige Nutzung im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn sie sich unzumutbaren Belästigungen einer im Baugebiet an sich unzulässigen, jedoch bestandskräftig genehmigten Nutzung aussetzen würde. Soweit Leitsätze in Auszügen. Die Klägerin begehrte in einem allgemeinen Wohngebiet die Baugenehmigung für ein Wohngebäude in der Nachbarschaft einer genehmigten, jedoch zeitweise stillgelegten Lackierei. Verwaltungsgericht und VGH haben die Klage abgewiesen, da von dem mittlerweile wieder aufgenommenen Betrieb Immissionen auf das Wohngebäude einwirken würden. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revisionsklage hatte Erfolg.

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Baurecht

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Nr.6

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S.807-812

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