Verkehrswertminderung und schöne Aussicht als Abwägungsmaterial? VwGO § 47 II, BauGB § 1 VI. BVerwG, Beschluß vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94, VGH München.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische abwägung erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des Paragraphen 47 II Satz 1 VwGO dar. Vielmehr kommt es auf die von der neu zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an. 2. Das Interesse der Eigentümer von Wohngrundstücken, die Aussicht in eine bisher unbebaute Landschaft nicht durch die Errichtung von Gewerbebauten in etwa 300 Meter Entfernung beeinträchtigt zu bekommen, muß nicht als schützenswerter privater Belang in die Abwägung nach Paragraph 1 VI BauGB eingestellt werden. Soweit Leitsätze. In der Begründung des Beschluß wird ausgeführt, daß die Beeinträchtigung der Aussicht zwar zum Abwägungsmaterial gehört, ein Rechtsanspruch auf Erhaltung einer bestimmten Aussicht besteht jedoch nicht. Anderslautende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betrafen Fälle mit einer sehr viel weitergehenderen Verschlechterung.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.10
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S.390-391