Standortsicherung für eine Müllverbrennungsanlage in einem Gebietsentwicklungsplan, Unterschreiten der Abstände aus dem Abstandserlaß NW, Klagebefugnis der Gemeinde. Verfassungsgerichtshof NW, Urteil vom 11.7.1995 - VerfGH 21/93 -.
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DE
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0170-0413
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IRB: Z 1243
ZLB: Zs 3022-4
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RE
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Abstract
1. Der Plangeber ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, bereits bei der Sicherung des Standortes für eine Müllverbrennungsanlage durch einen Gebietsentwicklungsplan die konkreten Auswirkungen der Anlage auf die Umgebung im Detail in den Blick zu nehmen. Unterschreitet er mit der Standortausweisung den im sogenannten Abstandserlaß Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Schutzabstand, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er die immissionsschutzrechtliche Situation nicht offensichtlich verkannt oder eindeutig fehlerhaft abgewogen hat. 2. Im Verfahren der Aufstellung eines Gebietsentwicklungsplans zur Sicherung des Standortes für eine Müllverbrennungsanlage war nach dem LPlG NW keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Soweit Leitsatz. Der im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesene Standort für eine Abfallverbrennungsanlage widerspricht Festsetzungen in Bebauungsplänen der Gemeinde. Der für Müllverbrennungsanlagen im Abstandserlaß NW vorgesehene Abstand von 700 Meter zur Wohnbebauung wird um 200 Meter unterschritten. Die Verfassungsbeschwerde der Stadt blieb erfolglos.
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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
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Nr.6
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S.324-327