Bauleitplanung, Eingriffsregelung und Öko-Konto.
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Date
1995
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Publisher
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DE
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0170-0413
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IRB: Z 1243
ZLB: Zs 3022-4
ZLB: Zs 3022-4
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Authors
Abstract
Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland den Versuch unternommen, durch eine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach Paragraph 8a BNatSchG die Gemeinden zwar nicht zur Vollkompensation aber zu einem möglichst weitgehenden Ausgleich eines Eingriffs zu verpflichten. Damit einhergehend war erforderlich, die Möglichkeit eines Bebauungsplans mit zwei oder mehr getrennten Teilbereichen als zulässig anzusehen, soweit ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zu den Bauflächen besteht. Dieser wird bis zu einer Entfernung von 300 Metern als gegeben angenommen. Den Gemeinden wird empfohlen, im Vorgriff auf Bebauungspläne Grundstücke zu erwerben und einem Öko-Konto zuzuführen. Der Vorteil wird in der Möglichkeit des kostengünstigen Erwerbs vor der Aufstellung eines Flächennutzungsplans gesehen. Der Beitrag kommt in einer Analyse der vorgeschlagenen Regelungen und Planungsinstrumente zu dem Ergebnis, daß sie rechtlich zweifelhaft und in der Planungspraxis nicht umsetzbar sind. Der Verfasser sieht allein die Möglichkeit, in Abkehr von der bundesrechtlich festgelegten räumlich engen Verknüpfung von Eingriff und Ausgleich über eine Eingriffsabgabe die ökologische Aufwertung entfernter liegender Flächen zu erreichen.
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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
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Nr.5
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S.240-248