Die Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Vorhabengenehmigung.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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Abstract

Die Neuregelung der Eingriffs- und Ausgleichsregelung nach Paragraph 8a BNatSchG ist an die bauplanungsrechtliche Situation des zuzulassenden Vorhabens gekoppelt. Besteht ein Bebauungsplan, ein Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine erweiterte Außenbereichssatzung, so regeln diese die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei Maßnahmen im Innenbereich nach Paragraph 34, bei privilegierten Maßnahmen im Außenbereich und in einer ganzen Reihe anderer Fälle ist die bundesrechtliche Regelung des Paragraphen 8a BNatSchG dagegen nicht anwendbar. Hier greifen andere naturschutzrechtliche Bestimmungen des BNatSchG, etwa Paragraph 20, oder landesrechtliche Eingriffsregelungen. Die verschiedenen Konstellationen und damit verbundenen Rechtsgrundlagen werden dargestellt.

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.8

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S.290-296

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