Zur Berücksichtigung städtebaulicher Belange im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserteilung. Zugleich eine Anmerkung zum Beschluß des OVG Koblenz vom 13.9.1994.

Hofmann-Hoeppel, Jochen
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1995

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DE

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Indem bis auf Deponien Abfallbeseitigungs- und behandlungsanlagen aus dem Planfeststellungsverfahren herausgenommen und in das immissionsschutzrechtliche Verfahren überführt wurden, erhoffte sich der Gesetzgeber eine Verfahrensbeschleunigung durch den Wegfall der Standortalternativenprüfung. Die immissionsschutzrechtliche, gebundene, Erlaubnis bedeutet einen Rechtsanspruch des Antragstellers auf Genehmigung in einem Plangebiet, das die planungsrechtlichen Voraussetzungen nacvh der BauNVO erfüllt. Mit der Neufassung des Paragraphen 38 BauGB sollte gleichzeitig die Privilegierung gegenüber der Bauleitplanung erhalten werden. In einem Beschluß hat das OVG Koblenz dagegen ausgeführt, daß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt werden kann, wenn durch das Vorhaben Belange des Städtebaus in einer das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigenden Art und Weise nicht gewahrt werden. Indirekt wird damit wieder die Pflicht zur Standortalternativenprüfung unter Anwendung der dazu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze eingeführt und damit eine Pflicht zur flächendeckenden Standortsuche begründet.

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Baurecht

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Nr.4

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S.479-492

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