Die Konkurrenz der Befugnisnormen im bayerischen Bauordnungsrecht. Von Wissenschaftlichem Assistenten Dr. Christoph Gröpl, Universität Würzburg.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

1. System und Inhalt der bauaufsichtlichen Befugnisnormen haben durch die neue bayerische Bauordnung keine wesentlichen Änderungen erfahren. 2. Die bauaufsichtliche Aufgabenzuweisungsnorm des Artikels 66 II Satz 1 BayBO ist inhaltlich mißglückt, weil lückenhaft. Im Gegensatz zur materiellrechtlichen Generalnorm des Artikels 3 I Satz 1 Bay BO werden von ihr andere als bauliche Anlagen und Einrichtungen nicht erfaßt. Durch ihre Formulierung erstreckt sie sich nur auf die Überwachung aktiver Bautätigkeit, nicht dagegen auf die Überwachung passiver Nutzungen. 3. Die Lücken der bauaufsichtlichen Aufgabennorm setzen sich bei der bauaufsichtlichen Generalbefugnisklausel des Artikels 66 II Satz 2 BayBO fort. Sie ermöglicht daher nur Anordnungen gegenüber baulichen Anlagen anläßlich aktiver Bautätigkeiten, namentlich bei genehmigungsfreien oder -freigestellten baulichen Anlagen. 4. Die Lücke des Artikels 66 II Satz 2 BayBO kann durch Artikel 66 V BayBO zum Teil ausgefüllt werden, dessen Anwendungsbereich nicht auf aktive Bautätigkeiten, sonder auf bestandsgeschützte bauliche Anlagen abzielt. Allerdings sind bauaufsichtliche Maßnahmen hier nur bei erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz von Veranstaltungen zulässig.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.10

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S.292-299

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