Gemeindenachbarliches Abstimmungsgebot bei Einzelhandelsgroßprojekten. BVerwG, Beschluß vom 9.1.1995 - 4 NB 42.94, OVG Magdeburg.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Einer - materiellen - gemeindenachbarlichen Abstimmung gemäß Paragraph 2 II BauGB, hier in Bezug auf die Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel im Sinne des Paragraphen 11 III BauNVO, bedarf es bereits dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kommen. Voraussetzung ist - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - nicht, daß eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird oder daß wesentliche Teile von deren Gebiet einer durchsetzbaren Planung entzogen werden. 2. Für die - materielle - gemeindenachbarliche Abstimmungspflicht nach Paragraph 2 II BauGB kommt es nicht auf ein unmittelbares Angrenzen der Gemeinden an. Soweit Leitsätze. Im vorliegenden Fall hatte das OVG im Normenkontrollverfahren dem Antrag einer Nachbargemeinde gegen die Planung eines Sondergebiets für ein Einrichtungshaus mit 30000 Quadratmetern Verkaufsfläche stattgegeben. In den Gründen auch zum Grad der Konkretisierung kommunaler Planung als Voraussetzung für einen Abwehranspruch der Nachbargemeinde.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.5
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S.195-196