Technisch möglich als Rechtsbegriff im Umweltrecht.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
Der Vorrang der Abfallverwertung nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1994 hängt unter anderem davon ab, daß eine Verwertung technisch möglich ist. Damit wird Bezug auf ein bestimmtes Anforderungsniveau für Verwertungsanlagen und auf einen Entwicklungsstand technischer Verfahren genommen. Ihn gilt es für Zwecke der Rechtsanwendung zu konkretisieren. Der Beitrag leistet die Begriffsbestimmung durch jeweils eine grammatikalische, rechtssystematische, entstehungsgeschichtliche und teleologische Annäherung an den Begriff. Er gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß der Rechtsbegriff technisch möglich im Sinne des Abfallrechts durch ein zweistufiges Anforderungsprofil strukturiert ist. Er wird zum einen durch den abstrakt-generellen neuesten technischen Erkenntnisstand geprägt. Damit wird deutlich, daß sich dieser Rechtsbegriff an der Front des technischen Fortschritts orientiert und ihm Tendenzen zum Begriff Stand der Technik nicht fremd sind. Zum anderen ist ihm eine subjektiv-individualisierende Betrachtungsweise inhärent. Das heißt, nicht allein der generell realisierbare technische Erkenntnistand entscheidet über das technisch Mögliche, sondern mit Blick auf den Einzelfall ist über die individuelle technische Durchführbarkeit zu entscheiden.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.5
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S.180-185