Altersheim im reinen Wohngebiet. BauGB-MaßnG § 10 BauNVO §§ 3 und 15. OVG Lüneburg, Beschluß vom 27.7.1994 - 1 M 2021/94.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Der Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung für ein Altersheim entfaltet keine aufschiebende Wirkung. 2. Zur Zulässigkeit der Erweiterung eines Alten- und Pflegeheims im faktisch reinen Wohngebiet. Im vorliegenden Fall ist die Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Heimes mit 25 Plätzen um weitere 20 Plätze strittig. In der Begründung setzt sich das Gericht mit den Bedingungen auseinander, unter denen ein Gebäude als im Sinne des Paragraphen 10 BauGB-MaßnG Wohnzwecken dienend angesehen werden muß. Weder die vorübergehende Unterbringung noch das Fehlen der eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens hindern daran, das Alten- und Pflegeheim als Wohnzwecken dienend anzusehen. Dies sei erkennbar auch der Wille des Gesetzgebers bei der Novellierung der BauNVO gewesen.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.3
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S.113-114