Umweltverantwortung im Baubereich.

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0724-6870

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IRB: Z 1819
TIB: ZO 1840

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Abstract

In den Bauunternehmen wächst die Gafahr, sich straf- und haftungsrechtlichen Risiken aufgrund umweltrechtlicher Vorschriften auszusetzen. Beispielsweise ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Paragraph 326 StGB nicht nur vom Abfallbesitzer, sondern auch von demjenigen begangen, der - ohne für die ordnungsgemäße Beseitigung des Abfalls selber verantwortlich zu sein - eine Beseitigungshandlung mit sogenannter Tatherrschaft vornimmt oder vornehmen läßt. Danach unterliegt jeder Auftraggeber denselben Anforderungen an die objektiv zu erbringende Sorgfalt. Die Beförderung von Baustellenabfällen unterliegt der Gefahrgutverordnung Straße, die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn Paragraph 130 des Ordnungswidrigkeitgesetzes. Die Gefahr von Abfall kann sich allein aus der großen Menge zu verbringender Abfälle ergeben. Der Auftraggeber hat in jedem Falle eine Erkundigungspflicht, um Gewißheit über die ordentliche Behandlung der von ihm ausgehenden Materialien sicherzustellen. Eine Dokumentation betrieblicher Bemühungen in diesem Bereich wird als sinnvoll angesehen.

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Entsorgungspraxis

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Nr.6

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S.106-109

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