BauGB § 9 Abs.1 Nr.15, § 131 Abs.1 Satz 1 und § 135 Abs.5 Satz. BGB § 242. BVerwG, Urt. vom 17.Juni 1994 - 8 C 22.92 - VGH Karlsruhe.
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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Abstract
Der Aufwand finanzieller Mittel ist einem Grundeigentümer zur Beseitigung von der Erfüllung (bebauungs- und) bauordnungsrechtlicher Erreichbarkeitsanforderungen entgegenstehenden (tatsächlichen) Hindernissen zumutbar, wenn er hinter der Wertsteigerung zurückbleibt, die das Grundstück durch eine infolge der Beseitigung dieser Hindernisse eintretende Bebaubarkeit erfährt (im Anschluß an Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - BVerwGE 79,283 (287ff.) Eine von Paragraph Abs.1 Nr.15 BauGB gedeckte Festsetzung "private Grünflächen - Hausgärten" für einen Grundstücksstreifen entlang einer Anbaustraße hindert grundsätzlich nicht die Anlegung eines befestigten Treppenwegs auf der von dieser Festsetzung erfaßten Grundstücksfläche, und zwar unabhängig davon, ob der Weg (ausschließlich) zur angemessenen Bewirtschaftung des ausgewiesenen Hausgartens oder (auch) zur Vermittlung einer fußläufigen Verbindung zwischen dem überbaubaren Teil des entsprechenden Grundstücks und der Anbaustraße bestimmt und geeignet ist, die durch die Grünfläche von dem überbaubaren Grundstücksteil getrennt ist. Paragraph 135 BauGB schließt die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Erschließungsbeitragsrecht für die Fallgruppe eines wiedersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde im Vorfeld einer Erschließungsbeitragserhebung aus.
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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
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S.38-40