ZPO §§ 485 ff. OLG Köln, Beschl. vom 20. Juli 1994 - 19 W 24/94.
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DE
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ISSN
0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
IRB: Z 1243
Dokumenttyp
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Autor:innen
Zusammenfassung
Der Umfang der vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vorzunehmenden Begutachtung, insbesondere auf welche Gewerke sich das Gutachten erstrecken soll, wird allein von der beantragenden Partei bestimmt, der es auch frei steht, einen ursprünglich gestellten Antrag einzuschränken oder zurückzunehmen. Insoweit ist die Antragstellerin "Herr des Verfahrens". Der Antragsgegnerin bleibt die Möglichkeit den Gegenbeweis auf eigene Kosten anzutreten.
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
Ausgabe
Nr.1
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Seiten
S.35