Rechtsproblem Baugebot.
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DE
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0342-5592
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IRB: Z 1142
ZLB: Zs 242-4
BBR: Z 477
ZLB: Zs 242-4
BBR: Z 477
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Abstract
Paragraph 176 BauGB gibt den Gemeinden die Möglichkeit, einen Grundstückseigentümer im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu verpflichten, innerhalb einer festzusetzenden Frist sein Grundstück zu überbauen oder ein vorhandenes Gebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen. Der Beitrag beschreibt, unter welchen Voraussetzungen ein Baugebot verfügt werden kann, was hinsichtlich der Zumutbarkeit für den Eigentümer zu beachten ist und kurz, welche formalen Bedingungen die Verfügung beachten muß. Wesentlich ist, daß die vom Bebauungsplan her gegebenen Möglichkeiten zur Bebauung durch das Baugebot nicht beschränkt werden dürfen. Der Verfasser empfiehlt den Gemeinden, von dem Instrument des Baugebots Gebrauch zu machen, um Bauland in Baulücken zu mobilisieren. In einem von der Stadt Köln erwirkten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.1990, 4 C 41.87, wird darüber hinaus darauf hingewiesen, daß ein Baugebot im Wege des Verwaltungszwangs durch Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Vor wiederholter Androhung eines Zwangsgelds kann geprüft werden, ob nicht zur Verwirklichung der angestrebten Bebauung das Grundstück zu enteignen ist.
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Verwaltungsrundschau
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Nr.2
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S.51-52