Ohrfeige für den Bundesgerichtshof oder Maulkorb für die Lärmgeschädigten.
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DE
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0174-1098
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IRB: Z 821
ZLB: Zs 2529-4
BBR: Z 189
ZLB: Zs 2529-4
BBR: Z 189
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Abstract
Der § 906 BGB ist für den Lärmgeschädigten die wichtigste zivilrechtliche Vorschrift zum Schutz vor Lärm. Er regelt die Duldung von Einwirkungen auf andere Grundstücke, zu dem auch der Lärm gehört. Der Gesetzgeber hat nun durch das Sachenrechtsänderungsgesetz in § 906 BGB angefügt: Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Diese Gesetzesänderung ist, so die Meinung des Beitrags, ein Schlag in das Gesicht aller Zivilgerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofes. Die Zivilrichter hatten bisher nach nachvollziehbarem menschlichem Empfinden entschieden, jetzt zählt nur noch das Regelwerk und nicht mehr der Mensch.
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Zeitschrift für Lärmbekämpfung
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Nr.5
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S.1-2