Nachbarklage eines Wohnungseigentümers gegen eine Verletzung der Abstandsvorschriften. OVG Berlin, Urteil vom 25.2.1994 - 2 B 11.91 -.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

Zur Nachbarklage eines Wohnungseigentümers und zur Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung bei Verletzung der Abstandsflächenvorschriften ohne Überdeckung. Die Kläger sind als Wohnungseigentümer klagebefugt. Das in Abweichung von der Baugenehmigung errichtete Wohnhaus verstößt gegen die nachbarschützende Vorschrift des Paragraphen 6 der Berliner Bauordnung, BauO Bln. Die einzuhaltende Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3,51 Meter liegt nur mit 3,30 Meter auf dem Grundstück der Beigeladenen, mit einem rechtwinkligen Dreieck von 0,64 mal 0,20 Meter liegt sie auf dem Grundstück der Betroffenen. Auf den Nachweis einer tatsächlichen Betroffenheit kann es nicht ankommen, da sonst eine gerichtliche Nachprüfung in jedem Einzelfall erforderlich wäre.

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Umwelt- und Planungsrecht

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S.73-74

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