Höchst-Wohnungsklausel im Bebauungsplan. BauGB §§ 1 V, VI, 9 I Nr.6. BauGB-MaßnahmenG § 1 I Satz 1. BverwG, Beschluß vom 9.11.1994 - 4 NB 34.94, OVG Koblenz.

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1995

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

Soll in einer ökologisch wertvollen Hanglage eine nur aufgelockerte Bebauung ermöglicht, die Erschließung deshalb für ein entsprechend geringes Verkehrsaufkommen dimensioniert und die Zahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze gering gehalten werden, so können dies besondere städtebauliche Gründe sein, die gemäß Paragraph 9 I Nr.6 BauGB die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden in einem Bebauungsplan rechtfertigen. Soweit Leitsatz. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinden im bebauungsplan die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf zwei beschränkt. Die Grundstücke an einem ökologisch wertvollen Hang sind nur über einen hundert Meter langen und drei Meter breiten Privatweg erschlossen. In der Begründung wird ausgeführt, daß bereits die bisherige Rechtsprechung des BVerwG ergibt, daß im vorliegenden Fall besondere städtebauliche Gründe, in diesem Fall verkehrliche und ökologische, vorliegen, die eine Begrenzung rechtfertigen.

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.2

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S.71

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