Die Bedeutung fachtechnischer Anforderungen für die Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
Für die Bauleitplanung gibt es keine gesetzlich oder in sonstigen fachtechnischen Anforderungen festgelegten Grenzwerte oder Richtwerte für die Zumutbarkeit von Immissionen. Auch die in verschiedenen Regelwerken für den Einzelfall geltenden anlagenbezogenen Grenz- und Richtwerte - sie sind in einer Tabelle dargestellt - gelten nicht für die Bauleitplanung. In der Bauleitplanung sind sie jedoch insoweit zu berücksichtigen, als dadurch der Immissionsschutz im Einzelfall wirksam sichergestellt werden kann. In der Abwägung können Belange des Immissionsschutzes beim Überwiegen anderer Belange zumindest relativ zurückgestellt werden. Im Wege der Vorsorge kann die Gemeinde im Rahmen des Planungsermessens im Bebauungsplan weitergehende immissionsschutzwirksame Festsetzungen treffen, wenn sie mehr Immissionsschutz erreichen will, als nach dem Immissionsschutzrecht im Einzelfall möglich ist. Umgekehrt kann die durch Festsetzungen in Bebauungsplänen eröffnete Zulässigkeit von Anlagen nicht ausgenutzt werden, soweit das Immissionsschutzrecht an die Anlagen weitergehende Anforderungen stellt.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr. 2
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S. 49-55