Bauplanungsrecht. Kindertagesstätte im reinen Wohngebiet. §§ 3 I, III Nr.2, XV BauNVO. §§ 30, 31 BauGB. §§ 80a I Nr.2, 80 V VwGO. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 7.6.1994 - 10 B 2923/93.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

1. Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch Genehmigung der Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses im festgesetzten reinen Wohngebiet mit Gartenhofbauweise in eine Kindertagesstätte im Wege der Ausnahme. 2. Zur Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen im Verfahren der Paragraphen 80a I Nr.2, III, 80 V VwGO. Soweit Leitsätze. Im vorliegenden Fall hat die Baugenehmigungsbehörde den Umbau eines Einfamilienhauses in eine Kindertagesstätte genehmigt, nachdem sie mit dem Betreiber Vereinbarungen zur Lärm- und Betriebzeitbegrenzung getroffen hat. Die Klage der Nachbarn vor dem Verwaltungsgericht war zunächst erfolglos, die zunächst gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Beschwerde zum OVG dagegen erfolgreich. Das OVG geht in seinem Beschluß auch von einem Erfolg der antragstellenden Nachbarn im Hauptsachverfahren aus. Die örtliche Situation mit Gartenhofhäusern vermittle gerade dem rückwärts gelegenen Freiflächenbereich nochmals besonderen Schutz. Eine Kindertagesstätte verletze hier das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, Vereinbarungen zur Begrenzung des Kinderlärms seien wirklichkeitsfremd. Mit anderem Ergebnis aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 1.7.1994 - 11 B 620/94 - in demselben Heft.

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Baurecht

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S.66-69

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