Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. Bay VGH, Urteil vom 11.5. 1994 Az. 9 B 93.1514.

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1994

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DE

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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RE

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Abstract

1. Die behördliche Erklärung, das Vorkaufsrecht nach Artikel 34 BayNatSchG auszuüben, ist ein privatrechtgestaltender Verwaltungsakt. 2. Das naturschutzrechtiche Vorkaufsrecht ist als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums verfassungsmäßig. 3. Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübungserklärung ist der Zeitpunkt des Eintritts des Vorkaufsfalls maßgebend, eine spätere Aufhebung des Kaufvertrags oder eine Adoption hindert die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. 4. Verfahrens- und Formfehler, hier unterbliebene Anhörung und fehlende Begründung, können bis zum Abschluß des Vorverfahrens durch Nachholung geheilt werden. Soweit amtliche Leitsätze. Die Klägerin hatte mit Miterben ein im Landschaftsschutzgebiet liegendes Seeufergrundstück am Starnberger See geerbt, das mit einem Wohnhaus bebaut und durch einen Uferweg geteilt ist. Anläßlich des beabsichtigten Verkaufs des Grundstücks machte das Landratsamt Vorkaufsrecht zugunsten der Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen für die Teilfläche am See geltend.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.21

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S.657-661

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