Bauordnungsrecht. Lärmbeeinträchtigung durch einen Grillplatz. §§ 906, 1004 BGB. § 10 Abs. 2 GemO Bad.-Württ.; §§ 3 Abs. 5 Satz 1,22 Abs. 1 BImSchG. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 1994 - 1 S 1081/93.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

1. Bei einem Grillplatz handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 22 I BISchG. 2. Betreibt eine Gemeinde einen Grillplatz als öffentliche Einrichtung, so sind ihr grundsätzlich die von den Benutzern ausgehenden Lärmimmissionen zuzurechnen. Der Zurechnungszusammenhang wird allein durch Erlaß einer Grillplatzordnung, die unter anderem die Benutzungszeiten regelt, nicht unterbrochen. Leitsätze. Die Kläger sind seit 1979 Eigentümer eines Anwesens, das nördlich an einen Grillplatz anschließt. Das Haus entstand in den 40er Jahren als Behelfswohnheim. Weitere Bebauung ist in der Umgebung nicht vorhanden.

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Baurecht

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S.497-499

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