Bauplanungsrecht - Begriff des Gemeinbedarfs. § 9 Abs.1 Nr.5 BauGB. § 9 Abs. 1 Nr.5 BauGB. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.904- OVG Nordrhein-Westfalen.
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DE
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0340-7489
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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
ZLB: Zs 2241
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Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
Der in Paragraph 9 I Nr.5 BauGB verwandte Begriff des Gemeinbedarfs setzt voraus, daß die Anlage oder Einrichtung der Allgemeinheit dient und daß - unabhängig davon, wer ihr Träger ist - eine dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogene öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Leitsatz. Im vorliegenden Fall war strittig, ob ein geplantes sozio-kulturelles Zentrum im Bebauungsplan als Fläche für Gemeinbedarf dargestellt werden kann, obwohl es in privater Trägerschaft betrieben werden soll.
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Baurecht
Ausgabe
Nr.4
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Seiten
S.485-486