§ 50 BImSchG und Naturschutzrecht. Der Einfluß des Trennungsprinzips nach § 50 auf naturschutzrechtliche Planungen und Schutzanordnungen sowie auf Anlagengenehmigungen innerhalb des Geltungsbereichs und in der Umgebung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete.
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Date
1994
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Authors
Abstract
Flächenschutz durch Ausweisung von Schutzgebieten ist der effektivste Weg, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu sichern. Im Rahmen der Ausweisung von Schutzbereichen ist zu entscheiden, inwieweit dem Trennungsprinzip des Paragraphen 50 BImSchG Rechnung zu tragen ist. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen die Flächen so zuzuordnen, daß gegenseitige schädliche Einwirkungen vermieden werden. Der Beitrag untersucht, inwieweit industrielle oder gewerbliche Nutzungen die Ausweisung von Schutzbereichen für Natur und Landschaft einschränken und ob die Nachbarschaft solcher Gebiete Einfluß auf die Zulassung und Erweiterungen emittierender Anlagen hat. Die Verfasser erkennen Schutzanordnungen für Nationalparke, Natur- und Landschaftsschutzgebieten zu, raumbedeutsame Planungen im Sinne des Paragraphen 50 BImSchG zu sein. Anders wird dies bei Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopschutzanordnungen aufgrund Paragraph 20c BNatSchG gesehen. Aus Paragraph 50 BImSchG läßt sich nicht ableiten, daß Natur- und Landschaftsschutzgebiete neben Gebieten mit emittierenden Anlagen nicht zulässig sind. Allerdings ergeben sich Folgerungen für die Anlagenzulassung und die Einrichtung von Pufferzonen.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.7
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S.247-246