BauGB §§ 34 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO §§ 16 Abs. 2, 20 Abs. 3. BVerwG, Urt. vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - VGH München.
item.page.uri.label
No Thumbnail Available
Date
1994
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
0170-0413
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
IRB: Z 1243
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
Authors
Abstract
Bei einem Dachgeschoßausbau kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an. Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Leitsatz. Im vorliegenden Fall wurde die Baugenehmigung für den Ausbau eines Dachgeschosses zu zwei Wohnungen von 115 und 176 Quadratmetern Grundfläche in einem mehrgeschossigen Wohngebäude abgelehnt. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Nachbargrundstücke sind mit vergleichbaren Altbauten ähnlicher Geschossigkeit und Höhe in ebenfalls geschlossener Bauweise bebaut. Die Ablehnung wurde damit begründet, das Anwesen sei bereits seiner vorliegenden GFZ von 4,05 nach erheblich dichter bebaut als die vergleichbaren Grundstücke der Umgebung. Die durch den Ausbau bewirkte weitere Verdichtung führe zu bodenrechtlichen Spannungen. Vor dem BayVGH war der Kläger im Berufungsverfahren gegen ein anderslautendes Urteil des VG erfolgreich. Die Revision der Baugenehmigungsbehörde blieb vor dem BVerG erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hob darauf ab, daß, wenn planerische Vorgaben eines Bebauungsplans fehlen, vor allem Form und Ausmaß des Gebäudes den Maßstab für das Sich Einfügen bilden.
Description
Keywords
item.page.journal
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR
item.page.issue
Nr.4
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S.190-192