BauGB §§ 34 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO §§ 16 Abs. 2, 20 Abs. 3. BVerwG, Urt. vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - VGH München.

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1994

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0170-0413

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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243

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Abstract

Bei einem Dachgeschoßausbau kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an. Entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Leitsatz. Im vorliegenden Fall wurde die Baugenehmigung für den Ausbau eines Dachgeschosses zu zwei Wohnungen von 115 und 176 Quadratmetern Grundfläche in einem mehrgeschossigen Wohngebäude abgelehnt. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Nachbargrundstücke sind mit vergleichbaren Altbauten ähnlicher Geschossigkeit und Höhe in ebenfalls geschlossener Bauweise bebaut. Die Ablehnung wurde damit begründet, das Anwesen sei bereits seiner vorliegenden GFZ von 4,05 nach erheblich dichter bebaut als die vergleichbaren Grundstücke der Umgebung. Die durch den Ausbau bewirkte weitere Verdichtung führe zu bodenrechtlichen Spannungen. Vor dem BayVGH war der Kläger im Berufungsverfahren gegen ein anderslautendes Urteil des VG erfolgreich. Die Revision der Baugenehmigungsbehörde blieb vor dem BVerG erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hob darauf ab, daß, wenn planerische Vorgaben eines Bebauungsplans fehlen, vor allem Form und Ausmaß des Gebäudes den Maßstab für das Sich Einfügen bilden.

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR

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Nr.4

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S.190-192

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