Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. Bay VGH, Urteil vom 7.2.1994 Az. 2 B 89.1918.

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1994

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DE

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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RE

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Abstract

1. Artikel 7 I Satz 1 BayBO ermächtigt die Gemeinden, auch bei der Planung von Neubaugebieten geringere Abstandsflächen festzulegen als sich nach Artikel 6 ergeben. die in Artikel 91 I Nr.6 BayBO enthaltene Einschränkung bezieht sich nur auf die Verringerung von Abstandsflächen durch örtliche Bauvorschriften, nicht aber durch Bebauungspläne. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem Bebauungsplan von Artikel 6 BayBo abweichende Abstandsflächen festgelegt werden können. 3. Artikel 6 VIII BayBO vermittelt keinen Nachbarschutz, wenn die dem Nachbarn zugewandte Straßenhälfte für die Aufnahme von Abstandsflächen planungsrechtlich zulässiger Vorhaben nicht in Betracht kommt. Amtliche Leitsätze. Die Kläger, Eigentümer eines Reiheneckhauses, wenden sich gegen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Bebauungsplan sah Abstandsflächen mit einer Mindesttiefe von 0,5 H vor. In der Planbegründung wurde auf die Zielsetzung hingewiesen, in einem städtischen Bereich die Möglichkeit zu verdichtetem, kostengünstigen Wohnen mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung zu schaffen. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.10

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S.307-310

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