Straßenplanung durch Bebauungsplan. BauGB §§ 3 Abs. 1, 214 Abs. 1, 215 Abs. 1; StrWG NW § 38 Abs. 5; BauNVO § 6 Abs. 2. OVG NW; Urtei lvom 19.10.1993 - 10 a NE 41/89.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Unzulässiger Verzicht auf vorgezogene Bürgerbeteiligung. 2. Zur Straßenplanung durch Bebauungsplan. 3. Die Aufspaltung eines an sich einheitlichen planerischen Vorgangs in verschiedene Planungsabschnitte muß sich auf sachgerechte Gründe zurückführen lassen. 4. Die Herabzonung eines nur aus Wohnhäusern bestehenden bebauten Bereichs in ein Mischgebiet kann als Konfliktlösung auf dem Papier abwägungsfehlerhaft sein, wenn lediglich die Schwelle der zulässigen Immissionsbelastung heraufgesetzt werden soll. Soweit Leitsätze. Der angegriffene Bebauungsplan, mit dem eine Gemeindestraße am Ortsrand und ein Mischgebiet geplant wurden, ist überwiegend gültig. Fehlerhaft war unter anderem der Verzicht auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung, mit dem Argument, die geplante Straße sein schon früher mit den Bürgern erörtert worden.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.5
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S.191-192