Bauordnungsrecht - Amtshaftung nach einem rechtswidrigen positiven Bauvorbescheid. §§ 839, 852 BauGB. Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92 - OLG Hamm.
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DE
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0340-7489
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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
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RE
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Abstract
1. Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten Dritten bei der Erteilung eines rechtswidrigen - positiven - Bauvorbescheides. 2. Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen positiven Bauvorbescheides hergeleitet wird, wenn ein - im Ergebnis erfolgloses - verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erteilen. Leitsätze. Die Kläger haben als Eigentümer eines ehemaligen Gutshofes von der Gemeinde einen an bestimmte Voraussetzungen gebundenen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von Wohngebäuden erhalten. Später beschloß der Rat der Stadt die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre. Die Klage richtete sich auf Ersatz der vorbereitenden Aufwendungen. Sie war im Verwaltungsgerichtsverfahren und in den späteren zivilrechtlichen Verfahren erfolgreich. Angesichts der benachbarten Intensivtierhaltung hätte die Bauaufsichtsbehörde die Rechtswidrigkeit eines positiven Bauvorbescheides erkennen müssen. (wb)
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Baurecht
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S.94-98