Landschaftsbild und landschaftliche Schönheit.

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0323-3162

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IRB: Z 1612
ZLB: Zs 3923-4
IFL: I 209

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Abstract

Das Naturschutzgesetz erteilt uns den Auftrag, Landschaft zu gestalten. Die Ziele des Gesetzes sind die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzbarkeit der Naturgüter usw (Par.1). Vom Landschaftsbild ist nicht die Rede, sondern umfassender von Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Der Schönheitsbegriff, mit Emotion verbunden, ist für den Planer unbequem. Im Bundesnaturschutzgesetz scheint sich das Ästhetische mit dem Landschaftsbild zu verbinden. Das Bild als ästhetischer Prozeß ist ein Vorgang der sinnlichen Wahrnehmung. In der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsplänen ist der gesetzliche Auftrag, das Landschaftsbild sowie Eigenart und Schönheit der Landschaft nicht zu beeinträchtigen, kaum zu erfüllen. In diesem Sinne müssen Ökologie und Ästhetik als gleichwertig, aber durchaus nicht als gleichartig betrachtet werden. (hg)

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Landschaftsarchitektur

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Nr.3

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S.6-9

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