Altlasten im Bauplanungsrecht. Was können und müssen Gemeinden tun?
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DE
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0722-5474
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IRB: Z 1674
ZLB: Zs 3327-4
BBR: Z 555
ZLB: Zs 3327-4
BBR: Z 555
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Abstract
Die Gemeinden sind Hauptbetroffene des Altlastenproblems, allein schon weil über ein Viertel aller belasteten Grundstücke in kommunalem Eigentum stehen. Die Gemeinden treffen bestimmte Pflichten, wenn sie sich nicht als Grundstücksveräußerer oder als Träger der Bauleitplanung schadenersatzpflichtig machen sollen. Der Beitrag erläutert, durch welches kommunale Tun oder Unterlassen Schadenersatzpflichten begründet oder vermieden werden können. Wesentlich ist die Kennzeichnung belasteter Flächen in den Bauleitplänen. Das Baugesetzbuch kennt überdies eine niedrigere Gefahrenschwelle als nach dem Altlastenbegriff des Ummweltrechts. Schon eine erhebliche Belastung der Fläche führt zur Kennzeichnungspflicht, einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Weitere Abschnitte sind dem Umfang der Untersuchungspflicht und der Planung von Sanierungsverfahren gewidmet. (-y-)
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AKP. Alternative Kommunalpolitik
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Nr.4
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S.35-38