Haushaltsrecht - Gemeindeverkehrsfinanzierungsrecht; Finanzierung des S-Bahn-Netzes aus der Finanzausgleichsmasse des Landeshaushalts. Urteil VG Wiesbaden - III/3 E 172/90 - vom 23.09.1992 - nicht rechtskräftig.

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DE

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0171-9610

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IRB: Z 1032
ZLB: Zs 2216-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

1. Die Gelder des kommunalen Finanzausgleichs sind - ungeachtet des Zuwendungsanspruches der Kommunen - Haushaltsmittel des Landes. Es ist alleine Sache des Landes, nach Maßgabe der Regelungen des Haushaltsrechts und des Finanzausgleichs über Landesmittel zu verfügen. 2. S-Bahnen sind als Bahnen besonderer Bauart und damit als förderungsfähige Vorhaben nach § 2 I Nr. 2 GVFG anzusehen. Sie dienen der Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse. Deshalb darf das Land Hessen seinen S-Bahnfinanzierungsanteil gegenüber der Deutschen Bundesbahn aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs erbringen. 3. Das Prinzip der örtlichen Belegenheit der von S-Bahnstrecken begünstigten Landkreise und Gemeinden rechtfertigt es, zur Entlastung der nicht profitierenden Kommunen des Finanzausgleichsstocks die begünstigten Kommunen direkt an der Finanzierung zu beteiligen.(-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Hessische Städte- und Gemeindezeitung

Ausgabe

Nr.5

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Seiten

S.203-207

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