Die Voraussetzungen für die Einbeziehung von im Zusammenhang bebauten Gebieten in einen Entwicklungsbereich.

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DE

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

1. Entwicklungsmaßnahmen richten sich nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes grundsätzlich auf bislang unbebaute Flächen oder Brachflächen. Sofern im Zusammenhang bebaute Gebiete - und nicht nur einzelne bebaute Grundstücke - direkt und nicht nur als Anpassungsgebiet in eine Entwicklungsmaßnahme einbezogen werden sollen, sollten diese Gebiete im Regelfall nicht nennenswert bewohnt und nicht inntensiv für Arbeitsstätten genutzt sein. Auf diese Weise bleibt die Unterscheidung des Gesetzes zwischen einerseits der Sanierung bewohnter und genutzter Gebiete und andererseits der Entwicklung noch nicht oder nicht mehr baulich genutzter Gebiete am besten gewahrt. Die Abgrenzung zwischen Entwicklungsbereichen einerseits und möglichen Anpassungsgebieten andererseits ist auf diese Weise an Hand eines objektiven Kriteriums nachvollziehbar möglich. Die förmliche Festlegung von Entwicklungsbereich und Anpassungsgebieten kann bei Bedarf unter Zeitgewinn entkoppelt werden. 2. Im Zusammenhang bebaute Gebiete sollten demnach auch bei einer Fehl- oder Unternutzung nur ausnahmsweise in den Entwicklungsbereich einbezogen werden. Dies setzt voraus, daß auch und gerade die Grundstücke in diesem Bereich für den Erfolg der Entwicklungsmaßnahme gebraucht werden. 3. Entwicklungsbereiche und Anpassungsgebiete könen räumlich voneinander getrennt sein. Dagegen müssen im Zusammenhang bebaute Gebiete, die einbezogen werden sollen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Entwicklungsbereich liegen. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Baurecht

Ausgabe

Nr.1

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Seiten

S.38-44

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