Bebauungsplan für Bundesstraße. Nicht zutreffende Einstufung als Bundesstraße. Zumutbarkeit von Straßengeräuschen vor Inkrafttreten der VerkehrslärmschutzVO 1990. VwGO § 47. BauGB §§ 1 III, V, VI, 9 I Nr.11. NNatSchG §§ 10, 12. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.10.1992 - 6 K 3012/91.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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Abstract

1. Ein Bebauungsplan zur Verlegung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße auf eine neue Umgehung erfordert keine Prüfung der planenden Gemeinde, ob die straßenrechtliche Einstufung als Bundesstraße - noch - richtig ist, wenn die Betroffenheit der Anlieger durch Spezialuntersuchungen über Verkehrsbelastungen und -lärm konkret ermittelt und berücksichtigt ist. 2. Zur Zumutbarkeit von Straßengeräuschen vor dem Inkrafttreten der VerkehrslärmschutzVO 1990. 3. Die Belange des Landschaftsschutzes haben in der Bauleitplanung absoluten Vorrang gegenüber einer als notwendig anerkannten Straßenplanung. 4. Die Herabstufung eines Wohngrundstückes als Gewerbefläche zur Verringerung seiner Schutzwürdigkeit gegenüber künftigem Straßenlärm kann abwägungsfehlerhaft sein. 5. Zur Festsetzung von Verkehrsgrün nach Paragraph 9 I Nr.11 BauGB vor bisher befahrbaren Wohngrundstücken. Soweit die Leitsätze. Die Einstufung als Bundesstraße trotz heranstehender Abstufung führt, so die Begründung, zu keiner Benachteiligung der Anlieger. Ihnen werden so eine überhöhte Schutzbedürftigkeit zuerkannt. Die Herabstufung eines bisher weitgehend durch Lärm unbelasteten Wohngrundstücks zum Gewerbegebiet ist unzulässig, auch wenn Gewerbegrundstücke benachbart liegen, wenn dadurch der Zweck verfolgt wird, dem Grundstück geringere Lärmschutzmaßnahmen zuerkennen zu müssen. (wb)

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Umwelt- und Planungsrecht

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S.192-194

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