Anforderungen an Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Wohnungseigentumsgesetz § 3 II Satz 1. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 30.6.1992 - GmS - OGB 1/91.

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1993

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DE

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0170-0413

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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243

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RE

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Abstract

Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden können auch dann im Sinne von Paragraph 3 II Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sein, wenn die Trennwände und Trenndecken nicht den Anforderungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes aufstellt, Leitsatz. Die Begründung zu diesem Urteil, das die Anforderungen für die Abgeschlossenheitsbescheinigung gegenüber der seitherigen Verwaltungspraxis weit zurücknimmt, hebt vor allem auf die Entstehungsgeschichte des WEG ab. Danach sollten vor allem Rechtsformen des Sondereigentums an Stockwerken oder Wohnungen verhindert werden, die den Frieden im Haus gefährden. Neben der historischen ergibt aber auch die systematische und teleologische Auslegung, daß der Begriff In Sich Abgeschlossen vom sachenrechtlichen und nicht vom baurechtlichen Bedarf der Eigentumsabgrenzung im Sinne der Rechtsklarheit bestimmt wird. Es ist demnach Aufgabe des Gesetzgebers, nachteilige Auswirkungen der Umwandlung bestehender Gebäude in Wohnungseigentum auf Mieter abzuwenden. (-y-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR

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S.28-31

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