Festsetzung von Zaunwerten durch Bebauungsplan? BauGB § 9 I Nr.24. BauNVO 1990 §§ 1 III Satz 3 und IV Satz 1, 11 II Satz 1. OVG NW, Urteil vom 15.10.1992 - 7 a D 80/91.NE, nicht rechtskräftig.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Die bauplanerische Festsetzung sogenannter Zaunwerte als Immissionsgrenzwerte kann nicht auf Paragraph 9 I Nr.24 BauGB gestützt werden. 2. Paragraph 1 III Satz 3 Bau NVO 1990 bietet keine Rechtsgrundlage, in einem Bebauungsplan Zaunwerte zur Begrenzung der Immissionen einer Mehrzahl von Sondergebieten festzusetzen, weil es sich nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung handelt. 3. Die Festlegung von Zielvorgaben - etwa durch Zaunwerte im Bebauungsplan oder durch Lärmobergrenzen im Genehmigungsverfahren - ist ein untaugliches Mittel des Immissionsschutzes, wenn der Betreiber des Vorhabens als Adressat der Zielvorgabe deren Einhaltung nicht sicherstellen kann, weil er das Immissionsgeschehen nicht allein maßgeblich steuern kann, soweit die Leitsätze. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Festsetzung von Lärmgrenzwerten als Summenpegel für mehrere unterschiedliche Emissionsquellen an der fehlenden Rechtsgrundlage und daran scheitert, daß der einzelne Adressat die Einhaltung nicht garantieren kann. Außerdem ist eine Überprüfung und Zurechnung nicht durchführbar. (-y-)
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.4
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S.152-154