Haftung und Versicherung bei der Umweltberatung. Tl. 1. Die Haftung des Sachverständigen bei der Umweltberatung.
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DE
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0933-0690
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IRB: Z 1725
ZLB: Zs 4845-4
BBR: Z 584
ZLB: Zs 4845-4
BBR: Z 584
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Abstract
Umweltberatung ist ein rasch wachsender, neuer Markt. Feste Berufsbilder für Umweltsachverständige existieren noch nicht, Vertragsinhalte und die Pflichten und Rechte sind den Vertragsbeteiligten oft nur teilweise bekannt. Der Autor, Rechtsanwalt, betont, daß die Rechtsprechung dem Privatgutachter die gleichen Qualifikationen und Pflichten gegenüber dem Auftraggeber abverlangt, die öffentlich bestellte Gutachter schulden. Der Inhalt der Mustersachverständigenverordnung bildet daher auch für den privaten Umweltsachverständigen die Leitlinie seines Handelns. Unparteilichkeit, Gewissenhaftigkeit, Pflicht zur persönlichen Gutachtenserstellung, Fortbildungspflicht und Schweigepflicht sind die Kardinalpflichten. In weiteren Abschnitten dieses ersten Teils geht der Beitrag auf den Inhalt des Gutachtensvertrags, auf die Haftung und die entsprechenden Verjährungsfristen ein. Für Mängelfolgeschäden haftet der Gutachter nach BGB bis zu dreißig Jahren. Hier empfiehlt sich eine vertragliche Begrenzung im Vertragswege auf die für andere Berufe, z.B. Architekten gültigen Haftungsfristen. (wb)
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UVP-Report
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Nr.2
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S.97-100