Schutz vor Verkehrslärm für eine Kleingartenanlage. BayVGH, Urteil vom 17.9.1991 - Az. 8 A 91.40001.
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Date
1992
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DE
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0522-5337
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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
ZLB: Zs 987-4
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RE
Authors
Abstract
Kleingartenanlagen gehören zu den Gebieten, für die im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beansprucht werden kann - amtlicher Leitsatz. Das Verfahren betrifft das Begehren der klagenden Stadt S., zum Schutz einer in ihrem Eigentum stehenden Kleingartenanlage entlang der Bundesautobahn A 70 eine Lärmschutzeinrichtung zu errichten. Die Anlage befindet sich unmittelbar neben der neu geplanten zweiten Fahrbahn. Die kürzeste Entfernung beträgt 10 Meter. Die 11 Hektar große Anlage mit Lauben, Gartenhäusern und Gaststätte ist im Flächennutzungsplan von 1984 als Fläche für Dauerkleingärten ausgewiesen. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der BayVGH verurteilt die Planfeststellungsbehörde, dem Straßenbaulastträger die Errichtung einer Lärmschutzwand aufzugeben, mit der die nach Paragraph 1 II Nr.3.16 BImSchV für Dorfgebiete verlangten Lärmgrenzwerte von tags 64 dBA eingehalten werden können. Angesichts der Größe der Anlage und der eingesetzten Investitionen sei der Aufwand von 500000 DM für die Lärmschutzwand zumutbar. In der Begründung weiter zum Gebietstyp und damit zur Zumutbarkeit von Verkehrslärm und zur Einbeziehung von Kleingartenanlagen in die Zielsetzung der Verkehrslärmschutzverordnung. (-y-)
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr.21
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S.657-659