Zuständigkeitsgrenzen bei der Einführung landesrechtlicher Abfall-Sonder-Abgaben.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
In Flankierung zur vorwiegend ordnungsrechtlichen Umsetzung des Vermeidungs- und Verwertungsgebots soll das Aufkommen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch finanzielle Anreize vermindert werden. Die hierzu in einer Reihe von Landesabfallgesetzen vorgesehenen Abfallabgaben sind verfassungsrechtlich umstritten. Fraglich ist auch, ob die Länder ein umfassenderes Vermeidungsgebot regeln dürfen als dies der Bund mit Paragraph 14 AbfG getan hat. Der Aufsatz ordnet die Sonderabfallabgabe als Sonderabgabe ein. Für ihre Einführung haben die Länder, so das Ergebnis der Erörterung, wegen der bundesrechtlichen Regelungen im AbfG keine Gesetzgebungskompetenz. Die landesrechtlichen Sonderabfallabgaben müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Finanzierungssonderabgaben erfüllen. Bezüglich der vorgesehenen Finanzierung der Altlastensanierung werden aber die Anforderungen der Gruppenhomogenität, der Gruppenverantwortung und der Gruppennützigkeit verfehlt. EG-rechtliche Bedenken bestehen gegen die landesrechtlichen Sonderabfallabgaben jedoch nicht. (-y-)
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.6
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S.201-211