Zumutbarkeit zunehmenden Lärms aus Schießübungen infolge der Intensivierung des Übungsbetriebs. BVerG, Urteil vom 23.5.1991 - 7 C 19.90.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

1. Der Eigentümer eines durch Schießlärm von einem Truppenübungsplatz vorbelasteten, aber zumindest für vorübergehende Wohnnutzung noch geeigneten und für diesen Zweck mit einem Landhaus bebauten Grundstücks braucht es nicht hinzunehmen, daß die Lärmeinwirkungen aufgrund von Änderungen, hier Einrichtung neuer Schießbahnen, oder einer Intensivierung des Übungsbetriebs so zunehmend, daß auch eine vorübergehende Wohnnutzung nicht mehr möglich ist. 2. Wird eine lärmempfindliche Nutzung, hier ein gewerblicher medizinischer Badebetrieb, auf einem durch Schießlärm vorbelasteten Grundstück baurechtlich genehmigt, so kann der GEnehmigungsinhaber nicht allein aufgrund der unanfechtbar gewordenen Genehmigung verlangen, daß der Nachbar die Nutzung einschränkt, um damit die Vorbelastung zu mindern oder erst überhaupt die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu ermöglichen. 3. Wer im Einwirkungsbereich eines Schießplatzes baurechtlich genehmigte Anlagen errichtet, obwohl er vorher auf die Gefahr erheblicher Lärmeinwirkungen und die Absicht uneingeschränkter Fortsetzung des Schießbetriebes hingewiesen worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verlangen, daß nunmehr der Betreiber, der die Baugenehmigung nicht angefochten hat, den Schießbetrieb zwecks Reduzierung des Lärms auf ein Maß unterhalb der bestehenden Vorbelastung einschränkt. (-y-)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.6

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S.181-184

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