Autobahntrasse nahe Altenpflegeheim. FStrG §§ 17, 18d. HVwVfG § 74. 16.BImSchV Paragraphen 1, 3.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung, hier Neubau der Ostumgehung Frankfurt im Zuge der A661/66. 2. Die 16.BImschV ist nicht auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar, die vor ihrem INkrafttreten erlassen worden sind. Etwas anderes gilt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Inkrafttreten der 16.BImSchV zum Anlaß nimmt, einen Planfeststellungsbechluß unter dem Aspekt des Verkehrslärmschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. 3. Die Immissionsgrenzwerte des Paragraphen 2 I Nr.1 der 16.BImSchV gelten auch für Altenpflegeheime. 4. Zur Zulässigkeit der Verweisung auf passiven Schallschutz anstelle der Anordnung weitergehender Schutzvorkehrungen an der Straße. 5. Die Orientierungswerte der TA-Luft 1986 und der VDI-Richtlinie 2310 können auch für die Beurteilung der Immissionsbelastung von Einrichtungen der Altenpflege durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe herangezogen werden. Im vorliegenden Fall wendet sich der Kläger als Träger eines zehngeschossigen Altenpflegeheims gegen die in einer Entfernung von 50 bis 100 Metern verlaufende geplante Autobahntrasse. Der Planfeststellungsbeschluß datiert aus dem Jahr 1980. Trotz geänderter politischer Prioritätensetzung bewertet der HessVGH die Planung nicht als aufgegeben im Sinne von Paragraph 18d FStrG. (wb)
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.3
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S.115-117